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Artikel 1 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

1.

Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:

 

a)

das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023,

 

b)

ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993,

 

c)

die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

 

d)

eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.

2.

Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.

(Anm.: 3.)

Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

   

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40266348

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