zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
1. | Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind: | |
| a) | das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023, |
| b) | ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, |
| c) | die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und |
| d) | eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung. |
2. | Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden. | |
(Anm.: 3.) | Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt. | |
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40266348
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