Artikel 1 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

  1. 1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
  1. a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2007,
  2. b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
  3. c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
  4. d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
  1. 2. Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
  2. 3. Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt wird:
  1. Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 Euro,
  2. ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106675

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)