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§ 1 Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

§ 1

Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

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