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Artikel 8 Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 8

Artikel 8 Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

  1. (1) Die folgenden Bedingungen sollen in der Republik Serbien für alle natürlichen Personen gelten, die keine Staatsbürger der Republik Serbien sind und nicht permanent in Serbien wohnen, die
  1. (i) Aufgaben innerhalb der Programme/Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur finanziert werden, in der Republik Serbien ausführen, vorausgesetzt, dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur haben;
  2. (ii) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in (i) beschriebenen Personals sind.
  1. (2) Ansuchen auf Akkreditierung der in (i) des obigen Paragraphen beschriebenen Personen sollen vom Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien über die Botschaft der Republik Serbien in Wien notifiziert werden. Die Registrierung dieser Personen erfolgt durch die Botschaft der Republik Österreich in Belgrad.
  2. (3) Die Gesetze und Bestimmungen der Republik Serbien betreffen jene Personen, die in (i) und (ii) des Paragraphen 1 beschrieben sind, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist.
  3. (4) Die serbische Partei wird den Personen, wie sie in (i) und (ii) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
  1. (i) Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe für das betroffene Personal.
  2. (ii) Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, einzureisen bzw. auszureisen.
  3. (iii) Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen und, soferne zutreffend, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
  4. (iv) Äquivalenten Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, wie sie für Mitglieder diplomatischer Missionen bestehen.
  1. (5) Die serbische Partei wird den Personen, wie sie in (i) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
  1. (i) Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder der Republik Serbien stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer.
  2. (ii) Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.
  3. (iii) Jegliche andere in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beschriebene Privilegien und Immunitäten.
  1. (6) Die serbische Partei soll den Personen, wie sie in (i) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, rechtliche Immunität in Bezug auf Operationen, die in Ausübung ihrer Verpflichtungen, die mit der Durchführung von Aufgaben im Rahmen der von Österreich Finanzierten Programme/Projekte verbunden sind, garantieren. Im Falle der Verhaftung oder Festnahme von Personen, wie sie in (i) und (ii) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, aus welchem Grund auch immer oder im Falle von strafrechtlichen Prozessen gegen diese Personen, ist die Österreichische Botschaft in Belgrad unverzüglich durch das serbische Außenministerium in Kenntnis zu setzen. Der Vertreter der Österreichischen Botschaft soll das Recht haben, die festgenommene oder verhaftete Person zu besuchen und dieser Person angemessene Hilfestellung bei der Wahl eines Verteidigers zu leisten.
  2. (7) Personen, wie sie in (i) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, und die mehr als sechs Monate arbeiten, soll auch das Folgende garantiert bekommen:
  1. (i) Das Recht, Bankkonten in der Republik Serbien für ihre eigenen persönlichen Zwecke eröffnen und benützen zu können. Diese Bankkonten sollen frei von jeglichen Währungskontrollen oder von der Republik Serbien auferlegten Gebühren sein. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
  2. (ii) Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, auf andere Art veräußert werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen.
  1. (8) Die Republik Serbien kann die Abberufung oder den Ersatz von jedem Mitglied des Personals verlangen, das von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur zur Verfügung gestellt wurde, und dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Die österreichische Partei oder die Österreichische Entwicklungsagentur kann jedes Mitglied des Personals abberufen. Vor der Entscheidung über eine Abberufung soll die österreichische Partei oder die Österreichische Entwicklungsagentur im Gegenstand, und insbesondere über das Vorgehen zur Sicherstellung einer raschen Ersetzung des abberufenen Personals mit der Republik Serbien Konsultationen führen.

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