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Artikel 7 Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 7

Artikel 7 Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht-Regierungs–Organisationen

und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs- Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Serbien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Serbien innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien durchzuführen, dann soll das Folgende für solche Rechtspersönlichkeiten gelten:

  1. (i) Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
  2. (ii) Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb der Republik Serbien nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
  3. (iii) Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Entlohnungen, die sie von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein.
  4. (iv) Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten in der Republik Serbien haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Bearbeitung der Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch die Vorschreibung von Gebühren durch die Republik Serbien beeinträchtigt werden, und die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.

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