Artikel 11
Artikel 11 Änderungen, Auslegung
- (1) Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
- (2) Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.
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