Artikel 20
STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat zur praktischen Ausbildung insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Jahres ausübt, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20006231
Dokumentnummer
NOR40104503
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