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§ 4 Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2008

§ 4.

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie
  2. 2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20006102

Dokumentnummer

NOR40102837

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