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§ 3 Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Kinderkardiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2008

§ 3.

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Name des behandelnden Arztes, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. 3. relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Körpermaße, Diagnose, Risikofaktoren, Anzahl vorangegangener kardialer Operationen, Anzahl vorangegangener Herzkatheter-Untersuchungen),
  4. 4. technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Aufnahmenummer, Aufnahmedatum, Datum der Untersuchung/Intervention, Art der Untersuchung/Intervention, nähere Informationen zur Untersuchung/Intervention, Indikation und Dringlichkeit, Untersuchungsort, Untersuchungs- bzw. Behandlungsdauer, Entlassungsdatum) und
  5. 5. Daten zur Ergebnismessung (Ergebnis der Untersuchung/Intervention, Zustand des Patienten nach der Untersuchung/Intervention, Komplikationen und Zwischenfälle, Todesursache- und datum).

Schlagworte

Untersuchungsdauer, Todesdatum

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20006102

Dokumentnummer

NOR40102836

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