§ 3.
Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
- 1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
- 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Name des behandelnden Arztes, Informationen zu Struktur und Organisation),
- 3. relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Körpermaße, Diagnose, Risikofaktoren, Anzahl vorangegangener kardialer Operationen, Anzahl vorangegangener Herzkatheter-Untersuchungen),
- 4. technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Aufnahmenummer, Aufnahmedatum, Datum der Untersuchung/Intervention, Art der Untersuchung/Intervention, nähere Informationen zur Untersuchung/Intervention, Indikation und Dringlichkeit, Untersuchungsort, Untersuchungs- bzw. Behandlungsdauer, Entlassungsdatum) und
- 5. Daten zur Ergebnismessung (Ergebnis der Untersuchung/Intervention, Zustand des Patienten nach der Untersuchung/Intervention, Komplikationen und Zwischenfälle, Todesursache- und datum).
Schlagworte
Untersuchungsdauer, Todesdatum
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20006102
Dokumentnummer
NOR40102836
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