Angaben zu Betriebsstellen und Strecken
§ 80
Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:
- 1. Anfangs- und Endpunkt der Strecke,
 - 2. Anzahl der Streckengleise,
 - 3. für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
 - 4. Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
 - 5. Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
 - 6. Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
 - 7. Angaben über Lichtraum und Lademaß,
 - 8. Angaben zur Streckenklasse,
 - 9. Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
 - 10. kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
 - 11. Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
 - 12. Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
 - 13. Angaben über Bremsweglängen,
 - 14. Angaben über Neigungsverhältnisse,
 - 15. Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
 - 16. Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
 - 17. Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
 - 18. Angaben über Dienstruhe.
 
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