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Artikel 8 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2007

Artikel 8

Datenschutz

Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Daten nur, zu den in diesem Abkommen vereinbarten Zwecken und gemäß den Instruktionen der vertretenen Partei, zu sammeln und weiterzuleiten;
  2. 2. Die Genauigkeit und Aktualität der relevanten personenbezogen Daten, sowie ein effizienter Schutz der Daten gegen ungewollte oder unautorisierte Zerstörung, ungewollten Verlust, ungenehmigten Zugriff, unautorisierte oder ungewollte Änderung und unautorisierte Weitergabe, muss gewährleistet werden;
  3. 3. Sicherzustellen, dass auf Anfrage des Antragsstellers fehlerhafte Daten verbessert und unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden;
  4. 4. Nur Mitarbeiter mit den Aufgaben des Abkommens zu betrauen, welche sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder sich unter einer gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit befinden;
  5. 5. Die ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers, dass die Daten des Antrages zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden dürfen, in schriftlicher Form zu erlangen, bevor ein Antrag bearbeitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102291

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