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§ 8 Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

§ 8

Zur Vermeidung von allenfalls drohenden Wettbewerbsverzerrungen durch Maßnahmen nach dem IBSG und dem FinStaG sind dem Begünstigten Bedingungen für die Geschäftstätigkeit aufzuerlegen, die geeignet erscheinen, derartigen Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.

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