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§ 8 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2021

Geschäftsstelle

§ 8.

(1) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
  2. 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
  3. 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
  4. 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  5. 5. die Beschlüsse durchzuführen;
  6. 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  7. 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40231375

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