§ 8 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2008

Geschäftsstelle

§ 8.

(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
  2. 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
  3. 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
  4. 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  5. 5. die Beschlüsse durchzuführen;
  6. 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  7. 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20006056

Dokumentnummer

NOR40102238

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