Geschäftsstelle
§ 8.
(1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
- 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
- 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
- 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
- 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
- 5. die Beschlüsse durchzuführen;
- 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
- 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
- 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20006056
Dokumentnummer
NOR40102238
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