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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

§ 0

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2008

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Unterzeichnungsdatum

23.07.2007

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 139/2008 (NR: GP XXIII RV 258 AB 429 S. 46 . BR: AB 7883 S. 753 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Mazedonisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. März bzw. 27. August 2008 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Mazedonien, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,

im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen, unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik, von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,

in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20006029

Dokumentnummer

NOR30006709

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