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Artikel 8 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20006029

Dokumentnummer

NOR40101930

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