Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20006029
Dokumentnummer
NOR40101930
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