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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Artikel 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20006029

Dokumentnummer

NOR40101926

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