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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 6

B. Aufgaben der Justizbehörden

Artikel 6 ‑ Entscheidungsprozeß

Bevor die Justizbehörde in einem ein Kind berührenden Verfahren eine Entscheidung trifft,

a) hat sie zu prüfen, ob sie über hinreichende Auskünfte verfügt, um eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu treffen, und erforderlichenfalls insbesondere bei den Trägern elterlicher Verantwortung weitere Auskünfte einzuholen;

b) hat sie, sofern das Kind nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird,

– sicherzustellen, daß das Kind alle sachdienlichen Auskünfte erhalten hat,

– in geeigneten Fällen das Kind persönlich, erforderlichenfalls unter vier Augen, selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen in einer dem Verständnis des Kindes angemessenen Weise anzuhören, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde,

– dem Kind zu erlauben, seine Meinung zu äußern;

c) hat sie die von dem Kind geäußerte Meinung gebührend zu berücksichtigen.

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