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Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 5

Artikel 5 ‑ Andere mögliche Verfahrensrechte

Die Vertragsparteien erwägen, Kindern in bezug auf sie berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zusätzliche Verfahrensrechte zu gewähren, insbesondere

a) das Recht, den Beistand einer geeigneten Person ihrer Wahl zu beantragen, die ihnen hilft, ihre Meinung zu äußern;

b) das Recht, selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen die Bestellung eines gesonderten Vertreters, in geeigneten Fällen eines Rechtsanwalts, zu beantragen;

c) das Recht, ihren Vertreter selbst zu bestellen;

d) das Recht, in diesen Verfahren die Rechte von Verfahrensparteien teilweise oder in vollem Umfang auszuüben.

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