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Artikel 19 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 19

Artikel 19 ‑ Berichte des Ständigen Ausschusses

Nach jeder Tagung übersendet der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und die gefaßten Beschlüsse.

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