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Artikel 15 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Durchführung des Abkommens

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Staatliche Zolldienst der Republik Aserbaidschan für Zwecke dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren.

(2) Die Vertragsparteien können zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

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