Artikel 22
Waren, die nach diesem Abkommen ein- oder ausgangsabgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und –beschränkungen befreit.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101118
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