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Artikel 22 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 22

Waren, die nach diesem Abkommen ein- oder ausgangsabgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und –beschränkungen befreit.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101118

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