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Artikel 5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 5

Rechte außerhalb des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.

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