vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 6

Ausdruck „unter den gleichen Umständen“

Im Sinne dieses Übereinkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Staatenloser wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)