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Artikel 4 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 4

Religion

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Staatenlosen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren.

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