vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 41

Revision

1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Übereinkommen beantragen.

2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)