Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.
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