vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)