Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.
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