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Artikel 27 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 27

Identitätsausweise

Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.

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