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Artikel 26 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 26

Freizügigkeit

Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.

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