vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 23

Öffentliche Unterstützungen

Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentliche Fürsorge und Unterstützung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)