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Artikel 21 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 21

Unterkunft

Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

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