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Artikel 17 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Kapitel III

Erwerbstätigkeit

Artikel 17

Artikel 17

Unselbständige Erwerbstätigkeit

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

2. Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Rechten ihrer Staatsangehörigen anzugleichen; dies gilt insbesondere für Staatenlose, die auf Grund eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplans in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind.

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