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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2008

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. a) „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
  2. b) „gefährliche Güter“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist;
  3. c) „internationale Beförderung von gefährlichen Gütern“ jede Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien;
  4. d) „Binnenwasserstraßen“ alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;
  5. e) „Seeschifffahrtsstraßen“ die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im Wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;
  6. f) „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;
  7. g) „zuständige Behörde“ eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;
  8. h) „Untersuchungsstelle“ eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.

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