Artikel 2
Verordnung in der Anlage des Übereinkommens
- 1. Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.
- 2. Die beigefügte Verordnung umfasst:
- a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen,
- b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen,
- c) allgemeine Übergangsbestimmungen,
- d) zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.
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