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Artikel 7 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 7

Ständige Expertenkommission

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu drei von beiden Vertragsparteien zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt bei Bedarf auf Wunsch eines der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005813

Dokumentnummer

NOR40098369

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