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Artikel 6 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 6

Führung akademischer Grade

(1) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade

  1. Bachelor
  2. Magister
  3. Doctor,
  1. die von den mongolischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.

(2) Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade

  1. Diplomgrade
  2. Bakkalaureatsgrade/Bachelorgrade
  3. Magistergrade/Mastergrade
  4. Doktorgrade,
  1. die von den österreichischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Mongolei in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.

(3) Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die einzelnen akademischen Grade durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005813

Dokumentnummer

NOR40098368

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