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Artikel 9 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) ICPO-Interpol genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigen Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098346

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