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Artikel 20 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit ICPO-Interpol zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. ICPO-Interpol verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) ICPO-Interpol sieht geeignete Schlichtungsverfahren vor:

  1. a) für Streitigkeiten aus Verträgen oder anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei welchen ICPO-Interpol Partei ist;
  2. b) für Streitigkeiten, an denen ein Mitarbeiter der Akademie oder ein Angestellter oder ein Beamter von ICPO-Interpol beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese Immunität nicht durch den Generalsekretär aufgehoben wurde.

(3) ICPO-Interpol verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen von ICPO-Interpol nicht beeinträchtigt.

(4) ICPO-Interpol stimmt zu, im Falle der Pfändung der von ICPO-Interpol an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht ICPO-Interpol den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen von ICPO-Interpol nachteilig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098357

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