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Artikel 11 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098348

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