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§ 2 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

§ 2

Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.

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