Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005703
Dokumentnummer
NOR40096767
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