Artikel 2
Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der Republik Österreich und Sozialistischen Republiken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Rahmen dieses Abkommens und ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und Vertiefung dieser regionalen Kontakte.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092564
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