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Artikel 2 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 2

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der Republik Österreich und Sozialistischen Republiken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Rahmen dieses Abkommens und ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und Vertiefung dieser regionalen Kontakte.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092564

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