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Artikel 35 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Schlußbestimmungen

Artikel 35

Die für die Leiter der Konsularämter und die Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse werden für die außerhalb der Konsularsprengel stehenden Gebiete den diplomatischen Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der diplomatischen Vertretung dem Ministerium des Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt,daß er sie mit der Führung der Konsularangelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen Vertretung betraut. Hiedurch werden die Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen Vertretung und die damit verbundenen Privilegien und Immunitäten nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092520

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