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Artikel 30 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 30

(1) Die Gerichte und Behörden werden im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen, dort eine Verfahrenshandlung durchführen oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht oder vor einer Behörde verhalten.

(2) Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung unmöglich, sind Gerichte oder Behörden auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten oder hat der Konsul an einer Amtshandlung nicht teilgenommen, so werden die Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092515

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