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Artikel 9 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 9

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei wird spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen vor der geplanten Übernahme informiert.

(3) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

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