Abschnitt III
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 6
Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
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