Artikel 10
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 6 nicht erfüllt waren.
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